Rechtsprechung
VK Schleswig-Holstein, 06.06.2006 - VK-SH 16/06 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Losweise Vergabe eines Auftrags über die Beschaffung von Schulbüchern im Offenen Verfahren; Ausschluss eines Angebots wegen einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede; Kostenverteilung bei Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache; ...
- schleswig-holstein.de
- oeffentliche-auftraege.de
Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer: Erstattung der außergerichtlichen Kosten bei Antragsrücknahme
- schleswig-holstein.de
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kosten nach Erledigung eines Nachprüfungsverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 09.12.2003 - X ZB 14/03
Kostentragung nach Erledigung des Verfahrens vor der Vergabekammer
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 06.06.2006 - VK-SH 16/06
Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer - wie im vorliegenden Fall - ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die für die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2003, X ZB 14/03). - BGH, 25.10.2005 - X ZB 22/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 06.06.2006 - VK-SH 16/06
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73). - BGH, 25.10.2005 - X ZB 26/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 06.06.2006 - VK-SH 16/06
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73).
- BGH, 25.10.2005 - X ZB 24/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 06.06.2006 - VK-SH 16/06
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73). - OLG Düsseldorf, 09.08.2001 - Verg 1/01
Vergaberecht - Anwaltskosten
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 06.06.2006 - VK-SH 16/06
Daraus folgt, dass die ASt Kostenschuldnerin der gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB zu entrichtenden Gebühr sowie der notwendigen Auslagen der Vergabekammer ist (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001, Verg 1/01; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2001, 1 Verg 5/01;… Glahs in Reidt /Stickler /Glahs, Vergaberecht, 2. Auflage, 2003, Rn. 16 zu § 128, m.w.N.;… Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, 2000, Rn. 29 zu § 128). - BGH, 25.10.2005 - X ZB 25/05
Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Nachprüfungsantrags
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 06.06.2006 - VK-SH 16/06
Unter diesen Umständen kann eine planwidrige Regelungslücke, die für die Heranziehung der Grundsätze über die Analogie notwendig wäre, nicht darin gesehen werden, dass für das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anders als für das verwaltungsgerichtliche und das zivilgerichtliche Streitverfahren eine Kostenerstattung auch im Falle der Antragsrücknahme nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 25.10.2005, X ZB 22/05, X ZB 24/05, X ZB 25/05 und X ZB 26/05, IBR 2006, 113, VergabeR 2006, 73). - OLG Düsseldorf, 12.05.2004 - Verg 28/04
Gebührenreduzierung bei gleichgelagerten Nachprüfungsverfahren
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 06.06.2006 - VK-SH 16/06
Lediglich dann, wenn im Einzelfall der Sach- und Personalaufwand aus dem Rahmen dessen fällt, was ein Nachprüfungsantrag der betreffenden wirtschaftlichen Größenordnung und Bedeutung üblicherweise mit sich bringt, muss dem durch eine angemessene Erhöhung oder Herabsetzung der in der Gebührenstaffel ausgewiesenen Basisgebühr Rechnung getragen werden (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2004, Verg 28/04, m.w.N.). - OLG Naumburg, 29.05.2001 - 1 Verg 5/01
Notwendige Hinzuziehung Rechtsanwalt für öffentlichen Auftraggeber
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 06.06.2006 - VK-SH 16/06
Daraus folgt, dass die ASt Kostenschuldnerin der gemäß § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB zu entrichtenden Gebühr sowie der notwendigen Auslagen der Vergabekammer ist (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001, Verg 1/01; OLG Naumburg, Beschluss vom 29.05.2001, 1 Verg 5/01;… Glahs in Reidt /Stickler /Glahs, Vergaberecht, 2. Auflage, 2003, Rn. 16 zu § 128, m.w.N.;… Boesen, Vergaberecht, 1. Auflage, 2000, Rn. 29 zu § 128). - VK Schleswig-Holstein, 12.07.2005 - VK-SH 18/05
Rücknahme des Nachprüfungsantrags: Kostenfolge
Auszug aus VK Schleswig-Holstein, 06.06.2006 - VK-SH 16/06
Nach der Rücknahme des Antrags war das Verfahren einzustellen; zugleich waren die sich aus der Rücknahme des Nachprüfungsantrags insoweit ergebenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Kosten auszusprechen (vgl. erkennende Kammer, Beschluss vom 12.07.2005, VK-SH 18/05, m.w.N.).
- VK Schleswig-Holstein, 13.07.2006 - VK-SH 15/06
Ausschluss als Folge einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung
d) An den vorgenannten Feststellungen ändert auch der Umstand, dass der Verfahrensbevollmächtigte der ASt ebenfalls die am streitgegenständlichen Vergabeverfahren gleichsam beteiligte Firma XXX GmbH (jedenfalls im Nachprüfungsverfahren VK-SH 16/06) vertreten hat, nichts.